Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

§1 Maßgebende Bestimmungen

Für alle unsere Verkäufe und Lieferungen im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten gelten die nachstehenden Bedingungen in ihrer neuesten Fassung. Im Übrigen gilt deutsches Recht.

Werden M-System Elektronik GmbH Vertragsbedingungen gestellt, die in Widerspruch zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, so werden die Bedingungen der Gegenseite selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

§2 Vertragsänderungen

  1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich abgefasst werden.
  2. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Verkaufs- und Lieferbestimmungen hat auf den Bestand der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

§3 Abwehrklausel

Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

§4 Vertragsschluss

  1. Lieferangebote sind stets freibleibend, wenn nicht eine Verbindlichkeit derselben vom Lieferer ausdrücklich bestätigt wurde.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  3. Bis zum Empfang der Auftragsbestätigung oder der Ablehnung ist der Besteller an die Bestellung gebunden.

§5 Preise

  1. Preise verstehen sich ohne Verpackung ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Für den Fall von Preiserhöhungen von Lieferanten des Lieferers wird eine entsprechende Preisanpassung vorbehalten.

§6 Spezialwerkzeug

Der Besteller hat die Kosten für zur Ausführung seines Auftrags notwendigen zu beschaffenden Spezialwerkzeugs, z.B. Spritzformen oder Vorrichtungen, zu tragen. Dieses wird Eigentum des Lieferers.

§7 Rücktritt, Nichtbelieferung durch Zulieferer

  1. Für den Fall der Nichtbelieferung durch Lieferanten des Lieferers sowie für den Fall sonstiger unverschuldeter Lieferschwierigkeiten, insbesondere durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse, bleibt der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.
  1. Der Besteller ist unverzüglich über die bestehenden Lieferschwierigkeiten durch den Lieferer zu unterrichten.
  2. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind für diesen Fall der Lieferschwierigkeiten ausgeschlossen.

§8 Lieferfristen, höhere Gewalt

  1. Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Lieferfristen beginnen am Tag der Auftragsbestätigung. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstanlieferung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögern sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als einhalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder seiner Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.

§9 Lieferverzug

  1. Bei Verzug des Lieferers kann der Besteller nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Käufer nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist.
  1. Die Frist wird erst durch den Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Bestellers beim Lieferer in Lauf gesetzt.
  2. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der wahlweise zum Rücktrittsrecht geltend zu machen ist, besteht nur dann, wenn der Verzug auf mindestens grob fahrlässige Verursachung des Lieferers beruht oder aber wenn der Besteller nachweist, dass gegen ihn durch den Verzug des Lieferers Schadensersatzansprüche seiner Kunden entstanden sind. Der Schadensersatzanspruch ist in letzterem Fall auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Es ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn der Verzug von einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht worden ist.
  1. Eine Haftung des Lieferers für einen Verzugsschaden ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, außer im Falle eines eigenen groben Verschuldens des Lieferers oder eines leitenden Angestellten.
  2. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Lieferer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu berechnen.

§10 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

  1. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Versandweg und -mittel sind der Wahl des Lieferers überlassen.
  3. Die Ware ist nur auf Rechnung und Wunsch des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern.
  4. Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  1. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit Verlassen des Lagers auf den Besteller über.

§11 Gewährleistung

  1. Für bestellerseitig vor- oder freigegebene oder beigestellte Materialien, Zulieferteile, Verfahren sowie Prüf – und Fertigungseinrichtungen wird keine Gewähr übernommen.
  2. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

2.1. Die Gewährleistung erstreckt sich auf alle Teile, die innerhalb von 6 Monaten vom Tage des Gefahrübergangs an infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar wurden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.

2.2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang, z.B. infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und solcher thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstanden sind.

Gewährleistungsansprüche sind zudem ausgeschlossen, wenn Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers vorgenommen sind, es sei denn, dass der Mangel nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung oder Reparatur steht.

2.3. Die mangelhaften Teile, auf die sich die Gewährleistung erstreckt, werden nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert.

2.4. Mängel müssen dem Lieferer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ware.

2.5. Die Rücksendung der mangelhaften Ware ist in fachgerechter, transportsicherer Verpackung vorzunehmen.

2.6. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Lieferer von der Mängelbeseitigung befreit.

2.7. Wenn die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist, insbesondere wenn der Lieferer eine ihm gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung unmöglich ist, verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt , und dem Besteller eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Besteller das Recht, Minderung geltend zu machen; kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so ist der Besteller auch zur Wandlung berechtigt.

2.8. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 3 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

2.9. Die in Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen mit dem Ausbauen in das Eigentum des Lieferers über.

2.10. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

2.11. Weitere entferntere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder in sonstiger Weise zwingend gehaftet wird.

2.12. Für die Brauchbarkeit der Liefergegenstände für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck leistet der Lieferer nur Gewähr, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.

§12 Schutzrechte Dritter, Haftung von Lieferer und Besteller

  1. Der Lieferer stellt den Besteller von allen rechtskräftig festgestellten oder mit Zustimmung des Lieferers vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß der gelieferten Ware gegen ein deutsches Patent oder anderes Schutzrecht ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Besteller den Lieferer von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen und dem folgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt und bei der Behandlung dieser Ansprüche unter Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Lieferer vorgeht.
  2. Der Lieferer ist berechtigt auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zur Verteidigung des Bestellers auszuwählen und zu ergreifen sowie gegebenenfalls in ein laufendes gerichtliches Verfahren einzugreifen.
  3. Eine Verpflichtung zur Freistellung besteht nur, wenn sich die Verletzung ausschließlich auf die

Konstruktion des Liefergegenstandes und nicht auf den Gebrauch oder die Verbindung mit anderen Produkten, Geräten oder Vorrichtungen, oder auf ein sonstiges, dem Kunden zuzurechnendes Verhalten gründet.

  1. Bei berechtigter Inanspruchnahme hat der Lieferer die Wahl auf eigene Kosten

a) dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes zu verschaffen

b) den Liefergegenstand schutzrechtsfrei zu gestalten

c) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder

d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuerstatten.

  1. Der Lieferer haftet nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte aus der Verwendung bestellerseitig vor-, freigegebener oder beigestellter Materialien, Zulieferteile, Zeichnungen, Entwicklungen, Verfahren sowie Prüf- und Fertigungseinrichtungen oder sonstiger Angaben des Bestellers. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitergehende oder andere Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere erstreckt sich die Haftung nicht auf Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn, soweit nicht eine Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend besteht.

§13 Haftung

  1. Der Lieferer haftet aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden oder Verschulden bei Vertragsschluss unbeschränkt für von ihm selbst sowie seiner Erfüllungsgehilfen mit grobem Verschulden oder Vorsatz herbeigeführten Schäden.
  2. Im Fall der Verletzung besonders wichtiger Vertragspflichten (Kardinalspflichten) sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Lieferer für sich und seine Erfüllungsgehilfen ohne die Beschränkung in § 13 Ziffer 1.
  3. Der Lieferer haftet außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden, soweit sie nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen und die Zusicherung gerade dem Schutz des Bestellers vor solchen Schäden bezwecken sollte.
  1. Im Übrigen ist die Haftung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, der Höhe nach begrenzt auf € 1.000.000 bei Sach- und Personenschäden.

§14 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Zahlungsverzug

  1. Zahlungen sind bei Fälligkeit an den Lieferer zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
  2. Schecks werden zahlungshalber angenommen. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Soweit der Besteller keine Bestimmung trifft, werden Zahlungseingänge auf die älteste offene Rechnung angerechnet.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht dieselbe Lieferung betrifft, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
  5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
  6. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Schecks in Verzug, so werden alle Forderungen des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesem Fall berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs entfallen sämtliche auf die Ware gewährten Rabatte und Skonti.

§15 Eigentumsvorbehalt, Forderungseinziehung, Be- und Verarbeitung

  1. Die vom Lieferer jeweils gelieferte Ware bleibt solange Eigentum des Lieferers, bis der Besteller sämtliche Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum des Lieferers stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert, oder ob sie mit einer anderen beweglichen Sache verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderer Ware, die nicht dem Lieferer gehört, weiterveräußert, oder wird sie mit einer anderen beweglichen Sache verbunden, so ist die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und dem Lieferer vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware abgetreten.
  3. Der Besteller ist zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die an ihn abgetretene Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, derartige Forderungen nicht selbst einzuziehen und die Einziehungsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen, solange der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht in Verzug ist und solange über das Vermögen des Bestellers kein Konkurs oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht dem Lieferer der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und dem Lieferer vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Ware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass diesem darauf Verpflichtungen entstünden. Wird die im Eigentum des Lieferers stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Ware des Lieferers zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für den Lieferer verwahren.
  5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Besteller hat jeden Eingriff Dritter in die Eigentumsrechte des Lieferers diesem unverzüglich mitzuteilen.
  6. Erfüllt der Besteller die Vertragspflichten nicht, ist der Lieferer befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Insoweit besteht kein Recht zum Besitz.
  7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§16 Abtretung

Der Besteller darf Ansprüche gegen den Lieferer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers abtreten. Kaufpreisforderungen und sonstige Geldansprüche sind frei übertragbar.

§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, sowie ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Lieferers.

M-System Elektronik GmbH, Königsberger Str. 8, 85368 Moosburg – Fassung 01.06.2013